AGB - Dienstleistungen & Catering
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jungermann’s OHG
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen der Jungermann’s OHG („JUNGERMANN’S “) gelten für Verträge über die Vermietung von Räumen und Flächen des JUNGERMANN’S (nachfolgend „Veranstaltungsfläche“) sowie Warenlieferungen, Caterings und Verleih von Besteck, Porzellan, Gläser, Equipment und Mobiliar zur Durchführung von privaten und geschäftlichen Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des JUNGERMANN’S.
(2) Geschäftliche Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter, der Vertragspartner des JUNGERMANN’S, eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Vertrages mit dem JUNGERMANN’S in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Private Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter, der Vertragspartner des JUNGERMANN’S, eine natürliche Person ist, die den Vertrag mit dem JUNGERMANN’S zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
(4) Die Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsfläche bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des JUNGERMANN’S. Im Falle geschäftlicher Veranstaltungen ist § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen.
(5) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In sonstigen Fällen finden Geschäftsbedingungen des Veranstalters keine Anwendung, auch wenn das JUNGERMANN’S diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Das JUNGERMANN’S widerspricht bereits jetzt etwaigen Gegenbestätigungen des Veranstalters, in denen dieser auf seine Geschäftsbedingungen verweist.
(6) Unser Personal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen des JUNGERMANN’S abweichen.
(7) Für die Nutzung der Veranstaltungsfläche gelten ergänzend die Allgemeinen Nutzungsbedingungen des JUNGERMANN’S.
(8) Wird zwischen dem JUNGERMANN’S und dem Veranstalter ein Mindestumsatz vereinbart, so trägt der Veranstalter die Differenz zwischen dem Mindestumsatz und dem auf der Veranstaltung tatsächlich erzielten Brutto-Umsatz („Mindestumsatz“). Wird zwischen dem JUNGERMANN’S und dem Veranstalter vereinbart, dass der Veranstalter bestimmte Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen durch die Gäste der Veranstaltung begrenzt oder unbegrenzt übernimmt, so wird auf Grundlage der Anzahl der Gäste und der Art bzw. der Preise der Leistungen ein Umsatz kalkuliert („kalkulierter Bruttoumsatz“).
§ 2 Vertragsabschluss, Pflichten, Termine
(1) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Antragsannahme (Bestätigung) des JUNGERMANN’S an den Veranstalter zustande. Bis dahin sind alle Angebote freibleibend. Die Reservierung der Veranstaltungsfläche sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung durch das JUNGERMANN’S für beide Seiten bindend oder, falls dieses aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, durch die tatsächliche Bereitstellung. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter/Kunden sind unwirksam.
(2) Das JUNGERMANN’S ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Das JUNGERMANN’S ist berechtigt, Spezialitäten untereinander auszutauschen, wenn diese aus saisonalen Gründen nicht verfügbar sind und der Austausch dem Veranstalter/Kunden zumutbar ist.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des JUNGERMANN’S zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des JUNGERMANN’S an Dritte. Das JUNGERMANN’S ist berechtigt, wenn sich die dem vereinbartem Entgelt zugrundeliegenden Löhne und Kosten erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung, Leistungserbringung bzw. Übergabe an den Veranstalter/Kunden mehr als vier Monate liegen die vertraglich vereinbarte Miete, den Mindestumsatz und den kalkulierte Bruttoumsatz angemessen zu erhöhen.
(4) Das JUNGERMANN’S ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Sollte uns dies im Einzelfall nicht gelingen, so gesteht uns der Auftraggeber eine Toleranz von bis zu sechzig (60) Minuten zu.
§ 3 Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Rechnungen des JUNGERMANN’S ohne Fälligkeitsdatum sind ohne Abzug sofort fällig. Alle Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug ist das JUNGERMANN’S berechtigt, bei geschäftlichen Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei privaten Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das JUNGERMANN’S ist ferner berechtigt, für die zweite und jede folgende Mahnung die Mahnkosten pauschaliert mit jeweils 5 Euro anzusetzen; dem Veranstalter bleibt insoweit der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem JUNGERMANN’S vorbehalten.
(2) Die Zahlung mit Wechseln, Schecks, Devisen, Kreditkarten oder per Lastschriftverfahren bedarf der Zustimmung des JUNGERMANN’S. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Bei einer Zahlung mit Kreditkarte ab 2.500 Euro brutto ist das JUNGERMANN’S berechtigt, ein Zahlungstransaktionsentgelt in Höhe von 3 Prozent des Bruttoumsatzes zuzüglich geltender Umsatzsteuer zu erheben. Im Falle einer Rückbelastung aufgrund von vom Veranstalter falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung ist das JUNGERMANN’S berechtigt, eine Rückbelastungspauschale in Höhe von 7,50 Euro zu verlangen.
(3) Das JUNGERMANN’S ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 100 Prozent (Sitz Auftraggeber in Deutschland) sowie 100 Prozent (Sitz Auftraggeber außerhalb von Deutschland) der vereinbarten Miete zuzüglich des kalkulierten Bruttoumsatzes oder des Mindestumsatzes zu verlangen, die bei Vertragsschluss fällig wird. Wenn sowohl ein kalkulierter Bruttoumsatz als auch ein Mindestumsatz vereinbart sind, ist der höhere Betrag maßgebend.
(4) Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des JUNGERMANN’S aufrechnen oder mindern.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Veranstalter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Ansprüche des Veranstalters dürfen nur mit Zustimmung des JUNGERMANN’S abgetreten werden. Bei geschäftlichen Veranstaltungen bleibt § 354 a HGB unberührt.
§ 4 Gefahrtragung, Transport, Mängel, Transportgeräte
(1) Versendet das JUNGERMANN’S Ware oder Mietgegenstände an einen anderen Ort als dessen Firmensitz, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald wir die Ware oder den Mietgegenstand dem mit der Versendung beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten ausgeliefert haben. Erfolgt die Versendung/Lieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen, so geht die Gefahr über mit dem Zeitpunkt der Ankunft unserer Fahrzeuge am Bestimmungsort des Veranstalters/Kunden. Der Veranstalter/Kunde trägt die Transportkosten vom Firmensitz des JUNGERMANN’S zu dem Bestimmungsort. Verbrauch und Fehlmengen werden in unserem Firmensitz in Kelkheim gezählt und festgestellt.
(2) Weist die vom JUNGERMANN’S gelieferte Ware Mängel auf, so hat der Veranstalter/Kunde dies unverzüglich nach der Übergabe an ihn oder seinen Bevollmächtigten zu rügen. Unterlässt er diese Rüge, so gilt die Ware als genehmigt.
(3) Der Veranstalter/Kunde ist verpflichtet, Transportgeräte für Speisen pfleglich zu behandeln; er hat diese auf eigene Gefahr und Kosten an das JUNGERMANN’S zurückzugeben, sofern nicht etwas Anderes vereinbart.
(4) Soweit dem Vertragspartner Gegenstände leihweise überlassen werden, darf er diese nur zu dem vereinbarten Zweck und an dem vertraglich vorgesehenen Ort benutzen.
§ 5 Rücktritt und Stornierung
(1) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer vom JUNGERMANN’S gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das JUNGERMANN’S zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Das JUNGERMANN’S ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt oder anderer vom JUNGERMANN’S nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, insbesondere solcher Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des JUNGERMANN’S liegen.
(3) Das JUNGERMANN’S hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Für den Veranstalter entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das JUNGERMANN’S, es sei denn, dass der Rücktritt vom Vertrag auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des JUNGERMANN’S zurückzuführen ist. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für das JUNGERMANN’S – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.
§ 6 Stornierung des Veranstalters / Auftraggebers
(1) Storniert der Veranstalter einseitig Leistungen des JUNGERMANN’S, so hat er die vereinbarte Miete und den zu kalkulierenden Mindestumsatz zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer tatsächlich erfolgten anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu gleichen Konditionen. Im Fall einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu schlechteren Konditionen hat der Veranstalter mindestens die Differenz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem JUNGERMANN’S vorbehalten.
(2) Ist ein Mindestumsatz und/oder ein kalkulierter Bruttoumsatz vereinbart, so steht es dem JUNGERMANN’S frei, im Falle einer Stornierung des Veranstalters den durch die Stornierung des Veranstalters entstehenden und vom Veranstalter zu ersetzenden Schaden zu pauschalisieren, wobei dem Veranstalter jeweils der Nachweis freisteht, dass kein Schaden entstanden oder der dem JUNGERMANN’S entstandene Schaden niedriger als die jeweils geforderte, nachfolgend aufgeführte Pauschale sei. Die vom JUNGERMANN’S aufgrund der entsprechenden Erfahrungssätze des JUNGERMANN’S zugrunde gelegten Pauschalen sind:
a) Bei einer Stornierung bis zwei Monate vor Veranstaltungstermin ist das JUNGERMANN’S berechtigt, 50 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
b) Bei einer Stornierung bis einen Monat vor Veranstaltungstermin ist das JUNGERMANN’S berechtigt, 75 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
c) Bei einer Stornierung bis eine Woche vor Veranstaltungstermin ist das JUNGERMANN’S berechtigt, 90 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
d) Bei einer späteren Stornierung ist das JUNGERMANN’S berechtigt, 100 Prozent des Mindestumsatzes oder des kalkulierten Bruttoumsatzes laut Vertrag zu verlangen.
Wenn sowohl ein kalkulierter Bruttoumsatz als auch ein Mindestumsatz vereinbart sind, ist der höhere Betrag maßgebend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem JUNGERMANN’S vorbehalten; die Pauschale ist auf den Schaden anzurechnen.
(3) Die Regelungen der § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn dem Veranstalter, was er nachzuweisen hat, die Durchführung der Veranstaltung zum vereinbarten Termin infolge nicht vorhersehbarer höheren Gewalt unmöglich wird. Die gesetzlichen Rechte des Veranstalters in Fällen des Verzuges des JUNGERMANN’S mit der Leistungserbringung oder von JUNGERMANN’S zu vertretener Unmöglichkeit der Leistungserbringung bleiben unberührt.
§ 7 Änderung der Teilnehmerzahl
(1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 15 Prozent muss dem JUNGERMANN’S spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung des JUNGERMANN’S.
(2) Sofern die Miete und/oder der vereinbarte Mindestumsatz für weitere Leistungen und Lieferungen des JUNGERMANN’S an die Teilnehmerzahl der Veranstaltung geknüpft sind, erhöht sich im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl die Miete bzw. der vereinbarte Mindestumsatz entsprechend.
(3) Bei der Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 30 Prozent ist das JUNGERMANN’S berechtigt, die vereinbarten Preise neu zu kalkulieren und die Veranstaltungsfläche zu tauschen, sofern dies dem Veranstalter zumutbar ist.
§ 8 Technische Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse
(1) Soweit das JUNGERMANN’S für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das JUNGERMANN’S von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des JUNGERMANN’S bedarf der schriftlichen Zustimmung des JUNGERMANN’S. Störungen oder Beschädigungen, die durch die Verwendung dieser Geräte auftreten, gehen zulasten des Veranstalters, sofern das JUNGERMANN’S diese nicht zu vertreten hat.
(3) Der Veranstalter hat alle für die Durchführung der Veranstaltung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigenen Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse, der das JUNGERMANN’S betreffenden Genehmigungen sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Veranstalter hat für das Freihalten der Fluchtwege zu sorgen.
(4) Den Veranstalter trägt die Verantwortung für etwaige Werbung für die Veranstaltung. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass jegliche unerwünschte Werbung, also Werbung, mit deren Zustellung sich der Empfänger nicht einverstanden erklärt hat, unterbleibt und Flyer und sonstiges Werbematerial, gleich welcher Form, die sich auf die Veranstaltungsfläche beziehen, ordnungsgemäß entsorgt werden. Sofern das JUNGERMANN’S wegen unerwünschter Werbung und/oder unzureichender Entsorgung des Werbematerials oder aus anderen vom Veranstalter im Zusammenhang mit der Werbung für die Veranstaltung gesetzten Grund in Verantwortung gezogen wird, hat der Veranstalter das JUNGERMANN’S von sämtlichen Forderungen freizustellen. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 9 Werbung des Veranstalters und des JUNGERMANN’S
(1) Zeitungsanzeigen, öffentliche Einladungen sowie Flyer und sonstiges Werbematerial, gleich welcher Form, die sich auf die Veranstaltungsfläche beziehen, bedürfen ebenso wie Verkaufsveranstaltungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des JUNGERMANN’S.
(2) Der Veranstalter erteilt seine Zustimmung zur Zusendung von Werbung des JUNGERMANN’S, gleich in welcher Form, für Angebote der Jungermann’s OHG; ein Anspruch auf derartige Informationen besteht nicht. Der Veranstalter darf derartige Werbung nur an Personen weiterleiten, diese ihm ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben; die Freistellungsregelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Kündigungsrecht
(1) Das JUNGERMANN’S hat das Recht, den Veranstaltungsvertrag zu kündigen, wenn durch die Veröffentlichung oder die Umstände der geplanten Veranstaltung wesentliche Interessen des JUNGERMANN’S beeinträchtigt werden, oder das JUNGERMANN’S berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste zu gefährden droht. In diesem Fall stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem JUNGERMANN’S zu.
(2) Die gesetzlichen Kündigungsrechte des JUNGERMANN’S bleiben unberührt.
§ 11 Haftung des JUNGERMANN’S
(1) Das JUNGERMANN’S haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist jedoch – soweit nicht § 11 Abs. 2 oder § 11 Abs. 4 eingreifen – beschränkt auf Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des JUNGERMANN’S oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(2) Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet das JUNGERMANN’S auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber des JUNGERMANN’S oder einem Erfüllungsgehilfen des JUNGERMANN’S verursacht wurde.
(3) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des JUNGERMANN’S auftreten, wird das JUNGERMANN’S bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters hin bemüht sein, umgehend für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
(4) Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die wesentlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), haftet das JUNGERMANN’S auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung von den Organen des JUNGERMANN’S oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach zudem auf € 80.000,00 für Personenschäden und € 2.000,00 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
(5) Soweit dem Veranstalter entgeltlich oder unentgeltlich ein Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgestellter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das JUNGERMANN’S nur nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 und 2.
(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die vorstehend unter § 11 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Haftungsbegrenzungen mit Wirkung für das JUNGERMANN’S – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.
§ 12 Verlust oder Beschädigung von Sachen
(1) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen des JUNGERMANN’S. Das JUNGERMANN’S übernimmt für den Verlust, den Untergang oder für die sonstige Beschädigung keine Haftung, es sei denn, dem JUNGERMANN’S fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für das JUNGERMANN’S – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.
(2) Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstiger Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung des JUNGERMANN’S zulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das JUNGERMANN’S ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem JUNGERMANN’S abzustimmen.
(3) Vom Veranstalter mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, darf das JUNGERMANN’S die Entfernung und Lagerung auf Kosten und Risiko des Veranstalters vornehmen. Fundsachen werden nur auf Anfragen, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt. Das JUNGERMANN’S bewahrt zurückgelassene Sachen auf das Risiko des Veranstalters zwölf (12) Monate auf. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Veranstalter zur Last. Eine Haftung des JUNGERMANN’S ist ausgeschlossen.
§ 13 Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
(1) Das JUNGERMANN’S erhebt, verarbeitet und nutzt im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen die folgenden personenbezogenen Daten des Veranstalters, soweit es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt: Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer („personenbezogene Daten“). Diese personenbezogenen Daten verwendet das JUNGERMANN’S, um mit dem Veranstalter geschlossene Verträge abzuwickeln und um ihn auf Angebote der Jungermann’s OHG aufmerksam zu machen.
(2) An Dritte außerhalb der Jungermann’s OHG werden die personenbezogenen Daten weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Gast zuvor eingewilligt hat. Er kann eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen.
(3) Der Veranstalter hat bezüglich der personenbezogenen Daten die durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung; diese Rechte sind auszuüben durch eine Nachricht auf dem Postweg oder durch elektronische Post an folgenden Ansprechpartner für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen:
Jungermann’s OHG
Nadine & Lars Jungermann
Im Unterdorf 6 // 65779 Kelkheim
Tel.: 06195/976654 // Fax.: 06195/976691 // office@jungermanns.de
Auf Anfrage informiert der Ansprechpartner den Veranstalter über die zu seiner Person beim JUNGERMANN’S gespeicherten Daten und den Inhalt seiner Einwilligung.
§ 14 Erfüllungs- und Zahlungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Folgen einer Teilunwirksamkeit
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist sowohl für das JUNGERMANN’S als auch den Veranstalter Kelkheim.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(3) Bei geschäftlichen Veranstaltungen ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – nach Wahl von JUNGERMANN’S der Sitz von JUNGERMANN’S. Hat der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand auch bei privaten Veranstaltungen nach Wahl des JUNGERMANN’S der Sitz des JUNGERMANN’S.
(4) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des JUNGERMANN’S.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Veranstalter und JUNGERMANN’S werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag enthalten sein sollten.